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Worum geht es?

Am 1. Januar 2008 trat das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der Fassung vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2361) in Kraft und führte mit seinem § 215 VVG eine Regelung ein, die es dem Versicherungsnehmer ermöglicht, für „Klagen aus dem Versicherungsvertrag“ am Gericht seines eigenen Wohnorts zu klagen.

Bisher war jedoch streitig, ob diese für den Versicherungsnehmer günstige Regelung auch für Altverträge, also für Verträge, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden, anwendbar ist. Weiter war streitig, ob der Begriff „aus dem Versicherungsvertrag“ weit oder eher eng auszulegen sei.

Das hat der Bundesgerichtshof entschieden

Mit seiner Entscheidung vom 8. März 2017 – IV ZR 435/15 – hat der Bundesgerichtshof diese Unsicherheit nun beendet. Er hat entschieden, dass die Übergangsregelung des Art 1 Absatz 1 EGVVG die Gerichtsstandsregelung des § 215 VVG nicht erfasst. Damit steht nun auch für Altverträge fest, dass Versicherungsnehmer vor dem Gericht ihres Wohnortes gegen die Versicherung klagen können.

Weitergehende Klarstellung durch den BGH

Weiter hat der Bundesgerichtshof mit dieser Entscheidung klargestellt, dass der Begriff der „Klage aus dem Versicherungsvertrag“ weit auszulegen sei und auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, deliktischer Haftung oder Prospekthaftung umfasse. Allgemein würden alle Ansprüche erfasst, bei denen das Bestehen, Nichtbestehen oder Nichtmehrbestehen eines Versicherungsverhältnisses aus nur die Rolle einer klagebegründenden Behauptung spiele.

 

iv_zr_435-15

 

Über diesen Link können Sie sich das Urteil des Bundesgerichtshofs herunterladen: BGH, Urteil vom 08.03.2017, IV ZR 435/15

 

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