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Erbrechtliche Neuerungen in Andalusien

Mit Beginn des Jahres 2018 sind in Andalusien erhebliche Verbesserungen im Erbrecht in Kraft getreten. Die neuen Regelungen wurden in das Haushaltsgesetz für Andalusien für das Jahr 2018 aufgenommen, das am 15. Dezember 2017 im offiziellen Anzeiger von Andalusien (BOJA) veröffentlich wurde.

Was bedeutet „Freibetrag“ statt „Freigrenze“?

Der Unterschied zwischen einer Freigrenze und einem Freibetrag ist erheblich.

Bei einer Freigrenze bleibt eine Erbschaft bis zu diesem Betrag steuerfrei. Wird die Freigrenze jedoch überschritten, so ist der gesamte Betrag zu versteuern. Noch im Jahr 2017 handelte es sich in Andalusien bei dem Betrag von 250.000 Euro um eine solche Freigrenze. Erbschaften bis 250.000 Euro blieben also steuerfrei, während bei einer Erbschaft von zum Beispiel 260.000 Euro der Gesamtbetrag zu versteuern war.

Ganz anders bei einem Freibetrag. Hier bleibt der Teil der Erbschaft, der diesen Betrag nicht überschreitet, auf jeden Fall steuerfrei. Nur der den Freibetrag übersteigende Anteil der Erbschaft wird besteuert.

Die zum 1. Januar 2018 in Andalusien in Kraft getretenen Änderungen stellen also in zweierlei Hinsicht eine erhebliche Verbesserung dar: Es wurde nicht nur der Betrag vervierfacht, sondern auch in einen Freibetrag umgewandelt. Dies dürfte häufig vergessen werden. 

Aber: Vorvermögen ist zu beachten

Bei aller Euphorie über diese tollen Verbesserungen für Erben in Andalusien darf aber auch eine erhebliche Einschränkung nicht vergessen werden. Wie bereits bisher gilt auch der neue Freibetrag von 1.000.000 Euro nur für solche Erben, deren so genanntes Vorvermögen den Betrag von 1.000.000 Euro nicht übersteigt!

Dies bedeutet: Ist der Erbe bereits vor Eintritt des Erbfalls vermögend, kann er unter Umständen gar keinen Freibetrag und auch keine Freigrenze in Anspruch nehmen. Beispiel: Ein Erbe, zum Beispiel der Sohn, hat bereits selbst eine Immobilie im Wert von 1.200.000 Euro. Nun erbt er vom Vater eine weitere Immobilie im Wert von 800.000 Euro. Weil der Wert des Vorvermögens des Erben den Betrag von 1.000.000 Euro übersteigt, muss der Sohn die gesamte Erbschaft von 800.000 Euro versteuern. Betrüge der Wert der Immobilie des Erben indes ’nur‘ 900.000 Euro wäre die Erbschaft für den Sohn vollständig steuerfrei. Sie sehen: Sogar sehr kleine Veränderungen im Vorvermögen, zum Beispiel statt 990.000 Euro etwa 1.010.000 Euro, können zu einer erheblichen Steuerbelastung führen.

Wichtig zudem: Für die Ermittlung des Vorvermögens sind nicht nur Vermögenswerte in Spanien, sondern das gesamte Vermögen weltweit zu berücksichtigen, also etwa auch Immobilien in Deutschland, Wetpapiere etc..

Gerade an dieser Stellschraube des Vorvermögens lassen sich im Vorfeld einer Erbschaft wesentliche Grundlagen setzen. So mag es im Einzelfall möglich und sinnvoll sein, durch Vermögensübertragungen auf Familienangehörige das eigene Vorvermögen rechtzeitig zu reduzieren und so eine Erbschaftsteuer zu vermeiden.

Es ist absehbar, dass über die Frage des Vorvermögens viele Streitigkeiten entstehen werden. Wurde eine Immobilie des Vorvermögens gerade erst erworben, wird das Finanzamt vermutlich den Kaufpreis zugrunde legen. Welcher Wert ist aber einer Immobilie, die bereits vor zum Beispiel 30 Jahren erworben wurde, beizumessen? Welchen Wert hat betriebliches Vermögen, zum Beispiel Produktionsstätten oder Gesellschafsanteile? Wie sind einzelne Vermögenswerte zu addieren?

Hier bieten Sachverständigengutachten bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt eine Möglichkeit, das Vorvermögen doch noch unter die Grenze von 1.000.000 zu drücken und so in den Genuss des Freibetrags zu gelangen.

Sollten Sie Fragen zum Thema Erbrecht in Spanien beziehungsweise Andalusien haben, steht Ihnen Rechtsanwalt Freund gerne für eine ausführliche Beratung zur Verfügung. Schildern Sie uns Ihr Anliegen mit dem nachstehenden Formular und wir werden uns kurzfristig bei Ihnen melden.

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Freibetrag statt Freigrenze

Für Todesfälle ab dem 1. Januar 2018 wurde ein Freibetrag von 1.000.000 Euro im engsten Verwandtschaftsverhältnis, also für die Steuerklassen I + II, eingeführt.

In Spanien existieren im Rahmen der Erbschaftsteuer vier Steuerklassen:
Klasse I
Abkömmlinge (eheliche oder nichteheliche) einschließlich Adoptivkinder unter 21 Jahren

Klasse II
ältere Abkömmlinge und Ehepartner, Eltern, Voreltern

Klasse III
Verwandte zweiten und dritten Grades (Geschwister, Geschwisterkinder), verschwägerte Vorfahren oder Nachfahren

Klasse IV
sonstige Personen

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