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Worum geht es?

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob einem Anleger der Vorwurf des grob fahrlässigen Handels gemacht werden kann, der nach vorheriger Beratung einen Zeichnungsschein unterschreibt, ohne dessen Inhalt genauer zur Kenntnis zu nehmen.

Das hat der Bundesgerichtshof entschieden

Mit Urteil vom 23.03.2017, Az. III ZR 93/16, hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass es nicht grob fahrlässig ist, wenn ein Anleger, dem nach Abschluss der Beratung zum formalen Vollzug der bereits getroffenen Anlageentscheidung kurz der Zeichnungsschein zur Unterschrift vorgelegt wird, den Text des Scheins vor der Unterzeichnung nicht durchliest und deshalb den Widerspruch zwischen der erfolgten Beratung und im Schein enthaltenen Angaben zur Anlage bemerkt.

 

iii_zr__93-16

Über diesen Link können Sie sich das Urteil des Bundesgerichtshofs herunterladen: BGH, Urteil vom 23.03.2017, III ZR 93/16