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Einen weiteren Fall des Widerrufs eines nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehens hat jüngst das Landgericht Aurich entschieden; Urteil vom 27.04.2017, Az. 1 O 806/16. Hierbei ging es um einen am 03.11.2011 mit der Ostfriesischen Volksbank eG geschlossenen Darlehensvertrag, dessen Widerrufsbelehrung folgende unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ Textpassage enthielt:

„Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“

Das Landgericht führt in der Urteilsbegründung aus, dass durch den vorstehenden Zusatz die Widerrufsinformation hinsichtlich der Folgen eines Widerrufs unzutreffende und im Ergebnis irreführende Angaben enthalte, durch die der Darlehensnehmer irrigerweise befürchten müsse, im Falle eines Widerrufs neben der Rückzahlung der Darlehensvaluta und der Zahlung eines Nutzungsersatzes noch weitere Kosten zahlen zu müssen.

Zwar könnten Darlehensgeber, wie sich aus § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 HS 1 BGB a. F. ergibt, in der Tat gegenüber öffentlichen Stellen getätigte Aufwendungen vom Darlehensnehmer erstattet verlangen. Dieser Aufwendungsersatzanspruch besteht allerdings selbstverständlich nur für den Fall, dass der Darlehensgeber tatsächlich derartige Aufwendungen getätigt hat. Dies sei im entschiedenen Sachverhalt nicht der Fall gewesen.

Da diese Textpassage nach unserer Kenntnis sehr häufig standardmäßig in Widerrufsinformationen verwendet wurde, sollten auch Sie Ihren Darlehensvertrag überprüfen. Enthält die Ihnen erteilte Widerrufsinformationen ebenfalls diese Textpassage, so stehen Ihre Chancen auf einen Widerruf nach diesem Urteil nun recht gut.

Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass das Urteil des Landgerichts Aurich noch nicht rechtskräftig. Es bleibt also abzuwarten, ob die Ostfriesische Volksbank eG gegen das Urteil Berufung einlegt und wie ggf. das Oberlandesgericht Oldenburg dann entscheidet.

LG_Aurich_Urteil_vom_27.04.2017_1_O_806-16

Über diesen Link können Sie sich das Urteil des Landgerichts Aurich herunterladen: LG Aurich, Urteil vom 27.04.2017, 1 O 806/16