Warum Sie als Deutscher im Ausland genau überlegen sollten, bevor Sie die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beantragen.
Auf den ersten Blick erscheint es verlockend. Sie leben zum Beispiel als deutscher Rentner in Spanien und erhalten Altersbezüge von – sagen wir – 36.000 Euro brutto. Diese Einkünfte machen mehr als 90% Ihrer Gesamteinkünfte aus. Warum also nicht die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beantragen (§ 1 Absatz 3 EStG)? Dann bleibt es bei einer Besteuerung in Deutschland, Sie erhalten alle Freibeträge und persönlichen Steuerabzüge so, als würden Sie (weiterhin) in Deutschland leben? Oder doch nicht?
Lassen Sich sich nichts aufs Glatteis führen. Betrachten wir es genauer:
Missverständnis Nr. 1:
„Wenn ich in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bin, entfällt eine Steuerpflicht in Spanien. Ich brauche dann in Spanien keine Steuern mehr bezahlen und auch keine Steuererklärung abzugeben.“
Leider falsch: Die Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht ändert nichts an Ihrer steuerlichen Ansässigkeit in Spanien. Diese richtet sich alleine nach den einschlägigen spanischen Steuergesetzen und dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien.
Durch die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland ändert sich allein, wie Ihre Rente in Deutschland besteuert wird. Im Ergebnis versteuern Sie durch Wahl der unbeschränkten Steuerpflicht Ihre Rente zweimal: einmal in Deutschland, und noch einmal in Spanien.
Missverständnis Nr. 2:
„Aber das Doppelbesteuerungsabkommen sorgt doch dafür, dass ich zumindest nicht mehr Steuern zahle?“
Auch dies stimmt leider nicht: Spanien muss in Deutschland bezahlte Steuer nur insoweit anrechnen, als Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen tatsächlich ein Besteuerungsrecht zusteht, also für Altersrenten mit Beginn bis 2029 5% und bei Rentenbeginn ab 2030 dann 10%.
Kurz zusammengefasst:
- In der aktuellen Fassung besagt das Doppelbesteuerungsabkommen, dass gesetzliche Renten aus Deutschland in Höhe von 5% (ab 2030: 10%) der Bruttorente in Deutschland besteuert werden.
- Spanien besteuert als Wohnsitzstaat seinerseits 100% der deutschen Rente.
- Spanien rechnet die in Deutschland nach Artikel 17 des Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland gezahlte Steuer an. Nicht mehr.
Ergebnis: Mit der Wahl der unbeschränkten Steuerpflicht kann es in Deutschland zu einer Steuerbelastung kommen, die in Spanien nicht angerechnet wird. Es kommt zu einer Doppelbesteuerung.
Und was gilt für pensionierte Beamte?
Gemäß Artikel 18 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland – Spanien werden Bezüge aus einer ehemaligen Beamtentätigkeit in Deutschland auch bei steuerlicher Ansässigkeit in Spanien lediglich in Deutschland besteuert.
Ohne Wahl der unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Absatz 3 EStG sind ehemalige Beamte aber dennoch nur beschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Die Besteuerung der Beamtenpension erfolgt ohne Berücksichtigung jeglicher Freibeträgen, also ohne den Grundfreibetrag, persönliche und familienbezogene Vergünstigungen oder Ehegattensplitting.
Hier kann es also sehr wohl eine Lösung darstellen, für die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu optieren.
Aber auch hier gilt: Lassen Sie sich am besten individuell durch einen kompetenten Steuerberater individuell beraten. Denn haben Sie neben der Beamtenpension weitere Einkünfte, kann sich der vermeintliche Vorteil doch als nachteilig herausstellen.
Was ist bei sonstigen Einkünften, zum Beispiel bei Kapitalerträgen und Dividenden?
Bei beschränkter Steuerpflicht in Deutschland werden Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden an der deutschen Quelle nur begrenzt und pauschal besteuert. Diese Quellensteuer kann wiederum in Spanien angerechnet werden.
Besteht indes auch in Deutschland eine unbeschränkte Steuerpflicht, müssen auch diese Einkünfte in Deutschland voll versteuert werden, während in Spanien nur die Quellensteuer steuermindernd angerechnet werden kann.
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