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Aus gegebenem Anlass: Keine Airbnb-Wildwestmanieren mehr?

Das oberste spanische Gericht stellt klar:
Eigentümergemeinschaften können touristische Vermietungen untersagen!

Ein aktueller Fall zeigt, wie brisant das Thema ist: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Andalusien stellt fest, dass in ihrem Gebäude plötzlich immer mehr Touristen mit Rollkoffern an- und abreisen. Der Verdacht? Illegale Kurzzeitvermietung über Plattformen wie Airbnb & Co.. Dabei ist in der Teilungserklärungschon immer klar geregelt: „actividades económicas, empresariales o comerciales“ sind verboten!

Doch der Eigentümer der Ferienwohnung argumentiert:  

👉 „Touristen wohnen doch nur – das ist keine gewerbliche Tätigkeit!“

👉 „Es steht ja nicht explizit ‚Ferienvermietung‘ im Verbot!“

Tja, da hat das spanische Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) zwei Mal klargestellt, dass das nicht zieht.

📌 Zwei Urteile, eine klare Botschaft!

🏛 Urteil STS 1643/2023: Eine Gemeinschaft in Oviedo gewann gegen einen Wohnungseigentümer, der seine Immobilie sogar offiziell als „Vivienda de Uso Turístico (VUT)“ registriert hatte. Das Gericht stellte klar:

✅ Touristische Vermietung ist eine gewerbliche Tätigkeit – egal, ob Gäste dort nur „wohnen“! 

✅ Wenn die Satzung wirtschaftliche Aktivitäten verbietet, ist das ein Stoppschild für Airbnb & Co.

🏛 Urteil STS 1671/2023: Eine Eigentümergemeinschaft in San Sebastián untersagte Ferienvermietungen – zu Recht! Das Gericht entschied:

✅ Touristische Vermietung ist mit einer Kanzlei oder Praxis vergleichbar – es geht ums Geschäft, nicht ums Wohnen!

✅ Ein Verbot in der Teilungserklärung muss nicht explizit „Ferienvermietung“ erwähnen – die allgemeine Klausel reicht!

💡 Fazit: Wer touristisch vermieten will, sollte besser mal die Teilungserklärung seiner Gemeinschaft lesen. Sonst könnte es bald heißen: „Koffer packen und abmelden!“ 🎒✈️  

📆 Ab 3. April 2025: Ferienvermietung nur noch mit Zustimmung der Gemeinschaft!

Doch es kommt noch dicker: Ab dem 3. April 2025 wird eine Änderung des Ley de Propiedad Horizontal (LPH) in Kraft treten.

🔹 Was ändert sich?

🏠 Bisher: Wer seine Wohnung als Ferienunterkunft vermieten will, kann dies grundsätzlich tun, sofern es in der Satzung nicht ausdrücklich verboten ist. Die Gemeinschaft muss aktiv ein Verbot mit einer 3/5-Mehrheit beschließen.  

⚖️ Ab April 2025: Touristische Vermietungen sind nicht mehr automatisch erlaubt!

➡ Vermieter müssen vorher eine Erlaubnis der Eigentümergemeinschaft einholen.

➡ Erforderlich ist eine 3/5-Mehrheit für die Zustimmung.

➡ Kein Beschluss = keine Ferienvermietung!

🚨 Und was ist mit bestehenden Verboten?

🔸 Wenn in der Satzung bereits ein Verbot touristischer Vermietung geregelt ist, bleibt es in Kraft.

🔸 Möchte eine Gemeinschaft das Verbot aufheben oder ändern, ist ebenfalls eine 3/5-Mehrheit erforderlich.  

💡 Was bedeutet das für Eigentümer?

👉 Wer jetzt noch ohne Einschränkungen über Airbnb & Co. vermietet, könnte bald ausgebremst werden.

👉 Eigentümergemeinschaften haben mehr Kontrolle über Ferienwohnungen im Haus.  

👉 Wer in einer Gemeinschaft touristisch vermieten will, braucht ab 2025 eine offizielle Zustimmung!

📢 Bleiben Sie auf dem Laufenden!

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Ferienvermietungen in Spanien ändern sich – und wer nicht rechtzeitig reagiert, könnte bald unerwartete Einschränkungen erleben.  

🔍 Haben Sie Fragen zur touristischen Vermietung?

🏡 Gilt in Ihrer Eigentümergemeinschaft ein Verbot?

📜 Müssen Sie eine Genehmigung einholen oder eine Satzungsänderung durchsetzen?

Ich berate Sie individuell bei La Janda Legal zu allen Fragen rund um Immobilienrecht, Eigentümergemeinschaften und die neuen Vorschriften ab 2025.

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📩 Kontaktieren Sie mich für eine persönliche Beratung – bevor es zu spät ist! 😊