Das oberste spanische Gericht stellt klar:
Eigentümergemeinschaften können touristische Vermietungen untersagen!
Ein aktueller Fall zeigt, wie brisant das Thema ist: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Andalusien stellt fest, dass in ihrem Gebäude plötzlich immer mehr Touristen mit Rollkoffern an- und abreisen. Der Verdacht? Illegale Kurzzeitvermietung über Plattformen wie Airbnb & Co.. Dabei ist in der Teilungserklärungschon immer klar geregelt: „actividades económicas, empresariales o comerciales“ sind verboten!
Doch der Eigentümer der Ferienwohnung argumentiert:
👉 „Touristen wohnen doch nur – das ist keine gewerbliche Tätigkeit!“
👉 „Es steht ja nicht explizit ‚Ferienvermietung‘ im Verbot!“
Tja, da hat das spanische Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) zwei Mal klargestellt, dass das nicht zieht.
📌 Zwei Urteile, eine klare Botschaft!
🏛 Urteil STS 1643/2023: Eine Gemeinschaft in Oviedo gewann gegen einen Wohnungseigentümer, der seine Immobilie sogar offiziell als „Vivienda de Uso Turístico (VUT)“ registriert hatte. Das Gericht stellte klar:
✅ Touristische Vermietung ist eine gewerbliche Tätigkeit – egal, ob Gäste dort nur „wohnen“!
✅ Wenn die Satzung wirtschaftliche Aktivitäten verbietet, ist das ein Stoppschild für Airbnb & Co.
🏛 Urteil STS 1671/2023: Eine Eigentümergemeinschaft in San Sebastián untersagte Ferienvermietungen – zu Recht! Das Gericht entschied:
✅ Touristische Vermietung ist mit einer Kanzlei oder Praxis vergleichbar – es geht ums Geschäft, nicht ums Wohnen!
✅ Ein Verbot in der Teilungserklärung muss nicht explizit „Ferienvermietung“ erwähnen – die allgemeine Klausel reicht!
💡 Fazit: Wer touristisch vermieten will, sollte besser mal die Teilungserklärung seiner Gemeinschaft lesen. Sonst könnte es bald heißen: „Koffer packen und abmelden!“ 🎒✈️
📆 Ab 3. April 2025: Ferienvermietung nur noch mit Zustimmung der Gemeinschaft!
Doch es kommt noch dicker: Ab dem 3. April 2025 wird eine Änderung des Ley de Propiedad Horizontal (LPH) in Kraft treten.
🔹 Was ändert sich?
🏠 Bisher: Wer seine Wohnung als Ferienunterkunft vermieten will, kann dies grundsätzlich tun, sofern es in der Satzung nicht ausdrücklich verboten ist. Die Gemeinschaft muss aktiv ein Verbot mit einer 3/5-Mehrheit beschließen.
⚖️ Ab April 2025: Touristische Vermietungen sind nicht mehr automatisch erlaubt!
➡ Vermieter müssen vorher eine Erlaubnis der Eigentümergemeinschaft einholen.
➡ Erforderlich ist eine 3/5-Mehrheit für die Zustimmung.
➡ Kein Beschluss = keine Ferienvermietung!
🚨 Und was ist mit bestehenden Verboten?
🔸 Wenn in der Satzung bereits ein Verbot touristischer Vermietung geregelt ist, bleibt es in Kraft.
🔸 Möchte eine Gemeinschaft das Verbot aufheben oder ändern, ist ebenfalls eine 3/5-Mehrheit erforderlich.
💡 Was bedeutet das für Eigentümer?
👉 Wer jetzt noch ohne Einschränkungen über Airbnb & Co. vermietet, könnte bald ausgebremst werden.
👉 Eigentümergemeinschaften haben mehr Kontrolle über Ferienwohnungen im Haus.
👉 Wer in einer Gemeinschaft touristisch vermieten will, braucht ab 2025 eine offizielle Zustimmung!
📢 Bleiben Sie auf dem Laufenden!
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Ferienvermietungen in Spanien ändern sich – und wer nicht rechtzeitig reagiert, könnte bald unerwartete Einschränkungen erleben.
🔍 Haben Sie Fragen zur touristischen Vermietung?
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Ich berate Sie individuell bei La Janda Legal zu allen Fragen rund um Immobilienrecht, Eigentümergemeinschaften und die neuen Vorschriften ab 2025.
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