Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 14 W 87/24 vom 09.12.2024) zeigt, wie wichtig eine präzise Testamentsgestaltung unter Ehegatten ist – insbesondere bei der Frage, ob gemeinsame Kinder als Schlusserben bindend eingesetzt wurden.
Im Streitfall ging es um ein Ehegattentestament aus dem Jahr 1980, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu „befreiten Vorerben“ einsetzten. Die Kinder sollten „Nacherben auf das Erbe des Letztversterbenden“ werden. Nach dem Tod der ersten Ehefrau errichtete der Ehemann neue Testamente mit seiner zweiten Ehefrau – und setzte diese zur Alleinerbin ein.
Das OLG Karlsruhe entschied jedoch, dass die ursprüngliche Einsetzung der Kinder als Nacherben auch eine bindende Schlusserbeneinsetzung darstellt. Die Formulierung im Testament lasse eindeutig den Willen erkennen, das verbleibende Vermögen beider Ehegatten den Kindern zukommen zu lassen. Ein späteres Abweichen davon sei aufgrund der gesetzlichen Bindungswirkung (§ 2271 Abs. 2 BGB) unzulässig.
Praxis-Tipp: Wer seine Kinder absichern möchte, sollte Schlusserben eindeutig und ausdrücklich benennen – und die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen klar regeln. Andernfalls droht im Streitfall eine Auslegung mit ungewissem Ausgang.
Fazit: Auch scheinbar eindeutige Begriffe wie „Nacherbe“ oder „Vorerbe“ können in der juristischen Auslegung eine andere Bedeutung erlangen. Eine individuelle Beratung zur Testamentserrichtung ist daher unerlässlich.