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Unzulässiges Aufrechnungsverbot im Darlehensvertrag ermöglich den Widerruf –
neue Chance für viele Kreditnehmer 

Bereits am 20.03.2018 hat der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 309/16) entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung

Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

unwirksam ist, da sie insbesondere das Widerrufsrecht unzulässig erschwert.

 

Landgericht Ravensburg, Urteil vom 21.09.2018, Az. 2 O 21/18

Das Landgericht Ravensburg hat nun mit seiner Entscheidung vom 21.09.2018 – Az. 2 O 21/18 – dieses Urteil des Bundesgerichtshofs konsequent angewendet und entschieden, dass eine solche Einschränkung des Widerrufsrechts dazu führt, dass die 14-tägige Frist für den Widerruf nicht zu laufen beginnt.

Weil sich vergleichbare Klauseln bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nahezu aller Banken befanden, können nach der Entscheidung des Landgerichts Ravensburg auch heute noch Darlehen, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, widerrufen werden.

 

Rechtsfolgen eines Widerrufs

Durch die Erklärung des Widerrufs können sich Darlehensnehmer aus einem Darlehen lösen, auch wenn die Festztinsbindung noch nicht ausgelaufen und noch keine 10 Jahre vergangen sind. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist nicht zu zahlen. Darlehensnehmer können so umschulden und sich die noch immer günstigen Zinsen für die nächsten 10,15 oder gar 20 Jahre sichern.

Als weiterer Vorteil kommt hinzu, dass die Bank dem Darlehensnehmer auf die von diesem gezahlten Raten eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Immobiliardarlehen und in Höhe von 5,0 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Darlehen anderer Art, zum Beispiel Krediten zur Finanzierung von Autos oder Konsumgütern, zahlen muss. Auch diese Nutzungsentschädigung summiert sich schnell zu vierstelligen Beträgen.

 

Überprüfung Ihres Vertrages

Überprüfen Sie noch einmal das „Kleingedruckte“ in Ihrem Darlehensvertrag. Vielleicht stoßen auch Sie auf die vom Bundesgerichtshof beanstandete Klausel. Natürlich unterstütze ich Sie auch gerne bei der Überprüfung Ihres Vertrages. Schicken Sie mir Ihren Darlehensvertrag in Kopie und ich überprüfe gerne kostenlos, ob sich auch in Ihrem Fall die Möglichkeit für einen Widerruf ergibt.

Haben Sie hierzu Fragen? Rufen Sie uns jederzeit gerne auf unserer kostenlosen Hotline 0800 – 4003330 an.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2018, Az. XI ZR 309/16:

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