Erfahrungen & Bewertungen zu Gerald Freund

Laut einem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. November 2015 – 12 W 1845/15 – kann die Haftung eines ehrenamtlich tätigen Organmitglieds (§ 31 a Absatz 1 Satz 1 BGB) beziehungsweise eines „normalen“ Vereinsmitglieds (§ 31b Absatz 1 Satz 1 BGB) dem Verein gegenüber auf vorsätzliches Handeln beschränkt werden.

Nach Auffassung des Gerichts gewährleisten die Vorschriften des § 31a Absatz 1 Satz 1 BGB und des § 31b Absatz 1 Satz 1 BGB lediglich einen Mindestschutz des Organmitglieds beziehungsweise besonderen Vertreters sowie von Vereinsmitgliedern. Sie seien nur im Rahmen dieses Schutzzwecks gemäß § 40 BGB zwingend, so dass durch eine Satzungsbestimmung nicht zum Nachteil des geschützten Personenkreises abgewichen werden könne. Eine weitergehende Haftungsbeschränkung die dem betroffenen Personenkreis hingegen Vorteile biete, werde durch § 40 BGB nicht ausgeschlossen.

Das Gericht bezieht sich dabei auf die auch von Ellenberger (Palandt, BGB 74. Auflage § 31a Rn. 4), Dörfer (Schulze u.a., BGB 8. Auflage § 31a Rn. 3, und von Störer/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Auflage Rn. 624, vertretene Rechtsauffassung und macht sich diese zu eigen.

Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Oberlandesgerichte dieser Sichtweise anschließen.

Den Volltext der Entscheidung können Sie beim IWW-Institut unter der Abrufnummer 146073 abrufen.