Laut einem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. November 2015 – 12 W 1845/15 – kann die Haftung eines ehrenamtlich tätigen Organmitglieds (§ 31 a Absatz 1 Satz 1 BGB) beziehungsweise eines „normalen“ Vereinsmitglieds (§ 31b Absatz 1 Satz 1 BGB) dem Verein gegenüber auf vorsätzliches Handeln beschränkt werden.
Nach Auffassung des Gerichts gewährleisten die Vorschriften des § 31a Absatz 1 Satz 1 BGB und des § 31b Absatz 1 Satz 1 BGB lediglich einen Mindestschutz des Organmitglieds beziehungsweise besonderen Vertreters sowie von Vereinsmitgliedern. Sie seien nur im Rahmen dieses Schutzzwecks gemäß § 40 BGB zwingend, so dass durch eine Satzungsbestimmung nicht zum Nachteil des geschützten Personenkreises abgewichen werden könne. Eine weitergehende Haftungsbeschränkung die dem betroffenen Personenkreis hingegen Vorteile biete, werde durch § 40 BGB nicht ausgeschlossen.
Das Gericht bezieht sich dabei auf die auch von Ellenberger (Palandt, BGB 74. Auflage § 31a Rn. 4), Dörfer (Schulze u.a., BGB 8. Auflage § 31a Rn. 3, und von Störer/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 10. Auflage Rn. 624, vertretene Rechtsauffassung und macht sich diese zu eigen.
Es bleibt abzuwarten, ob sich weitere Oberlandesgerichte dieser Sichtweise anschließen.
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