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OLG Bremen: Erbnachweis gegenüber dem Grundbuchamt mittels Europäischem Nachlasszeugnis

Spanische Flagge

OLG Bremen, Beschluss vom 18.04.2024, Az. 3 W 10/24

Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen entschied zugunsten des Beschwerdeführers, der seine Eintragung als Eigentümer im Grundbuch beantragte. Der Antrag war aufgrund eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) und eines in Spanien eröffneten Testaments gestellt worden.

Das Grundbuchamt hatte die Eintragung abgelehnt, da das ENZ formale Unstimmigkeiten aufwies (fehlende Angaben im Standardformular) und ein weiteres Testament aus Deutschland nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Das OLG befand jedoch, dass das vorgelegte ENZ trotz formaler Mängel gültig sei, da die erforderlichen Informationen aus Begleitdokumenten hervorgingen. Es bestätigte, dass das ENZ in der vorgelegten Form ausreichend war, um die Erbfolge und die Eintragung im Grundbuch zu beweisen. Das Verfahren wurde zur erneuten Entscheidung an das Grundbuchamt zurückverwiesen.