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Mit Beschluss vom 3. Januar 2019 hat das Oberlandesgericht Köln die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Köln vom 12. April 2018 zurückgewiesen, mit dem die Volkswagen AG zur Leistung von Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt worden war.

Trotz zwischenzeitlich vorgenommenen Software-Update steht nach der Rechtsauffassung des OLG Köln (Beschluss vom 03.01.2019, Az. 18 U 70/18) dem Kläger Schadensersatz für seinen gebraucht erworbenen Audi A4 Avant 2.0 TDI zu. Das Fahrzeug war ,mit dem Motor EA 189 Eu5 der Volkswagen AG ausgestattet und mit einer Motorsteuerungssoftware versehen, die zwei unterschiedliche Betriebsmodi zur Steuerung der Abgasrückführung vorsah.

Das Landgericht Köln hatte die Volkswagen AG zur Zahlung von rund 17.000 Euro verurteilt, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Dabei legte das Gericht zugrunde, dass der Kläger für die von ihm gefahrenen Kilometer eine Nutzungsentschädigung zu zahlen habe, die sich auf Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km berechne.

Besonders interessant ist an. dieser Entscheidung, dass nunmehr auch das Oberlandesgericht Köln in dem vom Kraftfahrtbundesamt erzwungenen Software-Update keine Erfüllung des Schadensersatzanspruchs sieht. Der zu ersetzende Schaden sei beim Kläger bereits durch den Erwerb des Fahrzeugs entstanden, weil dieses aufgrund der Schummelsoftware hinten seinen Vorstellungen eines ordnungsgemäßen Fahrzeugs zurückblieb. Der Schaden sei auch durch das Software-Update nicht entfallen. Dies habe die Volkswagen AG nicht darzulegen vermocht, weil sie nicht alle Details des Software-Updates offengelegt und damit nicht nachgewiesen habe, dass das Update keine sonstigen negativen Auswirkungen habe,

Den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln finden Sie nachstehend im Wortlaut:

Oberlandesgericht-Köln-18-U-7018

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