OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.2024, Az. 14 W 50/24 (Wx)
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied, dass der gewöhnliche Aufenthalt eines Erblassers im Sinne der EU-Erbrechtsverordnung (Art. 4 EuErbVO) unionsautonom auszulegen ist. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass ein demenzkranker Erblasser trotz Aufenthalts in einem polnischen Pflegeheim seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Deutschland hatte, da es an einem „Bleibewillen“ (animus manendi) in Polen mangelte. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte wurde bestätigt, und die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht Singen zurückverwiesen.