Wie auch bereits hinsichtlich anderer Banken festgestellt wurde, weisen auch Kreditverträge aus den Jahren ab 2010 sehr häufig Fehler in der Widerrufsinformation auf, die es ermöglichen, diese Darlehen auch heute noch zu widerrufen und so vom noch immer niedrigen Zinsniveau zu profitieren. Ein „Ausstieg“ aus einem laufenden Darlehen ist dann, zum Beispiel im Falle eines Verkaufs der Immobilie, auch ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich.
Ein Fehler, den insbesondere die ING-DiBa AG bei Baufinanzierungen den den Jahren 2010 bis 2015 sehr häufig gemacht hat, ist die fehlende Angabe einer der in § 492 Absatz 2 BGB genannten Pflichtangaben, nämlich die Vertragslaufzeit. Ohne diese Angabe beginnt die Widerrufsfrist des Darlehens (üblicherweise 14 Tage) nicht zu laufen.
Mit der Angabe der Vertragslaufzeit muss die Bank dem Kunden mitteilen, wie lange das Darlehen laufen würde, bis es unter den gegebenen Voraussetzungen (gewählte anfängliche Tilgung und gewählter Zinssatz) vollständig zurückgezahlt wäre. Zwar ist diese Angabe in der Regel theoretisch, weil sich entscheidende Parameter und damit auch die Gesamtlaufzeit des Darlehens nach Ende der ersten Zinsbindungsperiode ändern. Dennoch handelt es sich eben um eine der Pflichtangaben, deren Fehlen die Widerrufsfrist nicht anlaufen lässt.
In vielen der geprüften Darlehensverträge der ING-DiBa AG, die nach dem 10. Juni 2010 bis ins Jahr 2015 abgeschlossen wurden, fehlt die Angabe der Vertragslaufzeit. Zwar wird in den Verträgen regelmäßig die Dauer der Zinsfestschreibung genannt, jedoch handelt es sich bei dieser Angabe eben gerade nicht um die Angabe der Vertragslaufzeit.
Soweit die ING-DiBa AG und andere zum Beispiel im Internet darauf hinweisen, dass die Angabe der Vertragslaufzeit ja im Europäischen Standardisierten Merkblatt (ESM) enthalten sei, hilft dies der ING-DiBa AG und anderen Banken nicht.
Die Pflichtangaben, die der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer geben muss, müssen sämtlich im Kreditvertrag selbst stehen. Das ESM ist aber nicht Bestandteil des Kreditvertrages, sondern eine vorvertragliche Information des Kunden. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, entschieden.
Der Widerrufsjoker bietet Kunden der ING-DiBa AG, die ihre Baufinanzierung nach dem 10. Juni 2016 abgeschlossen haben, die Chance auf erhebliche Ersparnisse. So wurde für Baufinanzierungen in den Jahren 2010 bis 2012 zumeist ein Zinssatz von um die 4% p. a. verlangt. Angesichts der heute marktüblichen 1,5% p. a. können Sie also um die 2,5% p. a. sparen. Bei einer Kreditsumme von zum Beispiel 200.000 Euro sparen Sie also bis zu 5.000 Euro jährlich. Rechnen Sie sich selbst aus, auf welch stattlichen Betrag sich dies bis zum Ende Ihrer Finanzierung summiert.
Aber auch im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Finanzierung zum Beispiel bei einem Verkauf der Immobilie können Sie kräftig sparen, weil bei einem Widerruf die ansonsten zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung entfällt.