Erfahrungen & Bewertungen zu Gerald Freund

Erbrecht

Rechtsanwalt Freund berät Sie in allen Fragen des Erbrechts.

Sie wollen Ihren Nachlass regeln? Sie sind Erbe und wollen Ihre Rechte durchsetzen oder Ansprüche Dritter abwehren? Sichern Sie sich die Unterstützung eines Rechtsanwalts mit 20 Jahren Erfahrung. Es lohnt sich.

Wenn es zum Streit ums Erbe kommt

Erbrechtsstreitigkeiten zeichnen sich – ähnlich wie Familienrechtskonflikte – meist durch eine hohe Emotionalität aus. Oft spielt eine ganze Familiengeschichte mit hinein, persönliche Perspektiven und manchmal auch Verletzungen spielen dabei eine große Rolle. Für uns als Anwälte besteht die Herausforderung darin, von der emotionalen Ebene auf eine sachliche zu finden – freilich ohne die menschlichen Aspekte auszublenden.

Ein hohes Maß an Erfahrung, Kompetenz und Einfühlungsvermögen tragen dazu bei, jeweils Lösungen herauszuarbeiten, die für alle Beteiligten annehmbar sind. Oft lassen sich auch außergewöhnliche Möglichkeiten entdecken, wie beispielsweise Alternativen zu einer scheinbar unvermeidlichen Veräußerung einer Immobilie. Viele ahnen nicht, wie viele Möglichkeiten das Gesetz am Ende doch zulässt.

Unsere Aufgabe als sachliche Berater ist es, die unterschiedlichen Interessen zu sondieren und neue Perspektiven aufzutun. Die eigene Betroffenheit verstellt oft den Blick auf gangbare Wege, die sich im Nachhinein als wertvoll erweisen. Und damit ist nicht nur der materielle Wert gemeint, sondern auch der menschliche.

An das Morgen denken – vom Testament bis zur Vollmacht

Viele Menschen beschäftigen sich nicht damit, was das Gesetz für die Vermögensnachfolge vorsieht. Damit sind Erbschaftsstreitigkeiten nahezu vorprogrammiert. In unserer Erbengesellschaft nehmen sie Jahr für Jahr zu.

Auch weil die für den Standardfall konzipierten gesetzlichen Regelungen der gesellschaftlichen Realität häufig nicht gerecht werden – bei Patchwork-Konstellationen zum Beispiel oder wenn der oder die Verstorbene mehrfach verheiratet war. Dann werden Personen qua Gesetz in einer Erbengemeinschaft zusammengeschlossen, die nicht wirklich miteinander auskommen und trotzdem einvernehmliche Lösungen finden sollen. In den meisten Fällen führt dies zu Streit. Und oft auch zu erheblichen Verlusten, weil ein Nachlass auf unwirtschaftliche Weise, etwa durch Versteigerung, verwertet werden muss.

Vermeidbar sind derlei Streitigkeiten durch rechtzeitige Beratung und vertragliche Vorsorge. Als Kanzlei beraten wir kompetent und abgestimmt auf die jeweilige persönliche Situation bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen. Natürlich kann jeder sein Testament auch im Alleingang aufsetzen. Allerdings bergen diese privaten Testamente oft Tücken, weil juristische Begriffe in einem falschen Kontext verwendet werden – nicht selten mit einer anderen als der gewünschten Konsequenz.

Der Aufwand eines Testamentsentwurfs richtet sich nach dem Umfang des Vermögens, bei einfachen Fällen ist es meist in drei Sitzungen zu bewältigen. Auch Vorsorgevollmachten für Notsituationen empfehlen wir grundsätzlich und altersunabhängig für jeden Menschen – immer vorausgesetzt, dass eine vertrauenswürdige Person gibt, die dann zur Verfügung steht. Auch hier beraten und begleiten wir gerne.

Das Erbrecht ist ein sehr komplexes Rechtsgebiet, das aber irgendwann jeden einmal betrifft. Dennoch gibt es viele Irrtümer und bei der Gestaltung der gewünschten Erbfolge werden viele Fehler begangen, die bei Beratung durch einen Erbrechts-Spezialisten gut vermeidbar wären.

Folgende Leistungen bieten wir Ihnen im Erbrecht

Beratung zu Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Nach Eintritt des Erbfalls haben die Erben lediglich 6 Wochen Zeit, um einen überschuldeten Nachlass auszuschlagen. Deshalb ist die rasche Feststellung der Vermögenswerte besonders wichtig.

Auf Wunsch erledigen wir für Sie

  • die Sichtung und Sicherstellung der Unterlagen und Dokumente;
  • die zeitnahe Erstellung eines Nachlassverzeichnisses.
    Haben Sie sich für die Annahme einer Erbschaft entschieden, kümmere wir uns um den Erbschein.

Im Falle der Ausschlagung beraten wir Sie kompetent hinsichtlich der einzuhaltenden Verfahrensvorschriften.

Vertretung im Erbscheinverfahren

Um über die in den Nachlass fallenden Bankkonten oder Grundstücke verfügen zu können, verlangen Banken und Grundbuchämter in der Regel einen Erbschein. Ein solcher wird nur auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht erteilt. Im Erbscheinsantrag müssen die Verwandtschaftsverhältnisse genau bezeichnet und durch Personenstandsurkunden nachgewiesen werden.

Wir unterstützen Sie

  • durch eine rasche Erbenermittlung im Falle der gesetzlichen Erbfolge,
  • bei der Beschaffung der für den Erbscheinsantrag erforderlichen Dokumente,
  • bei der Vorbereitung des Erscheinsantrags,
  • bei der Vertretung in einem etwaigen Beschwerdeverfahren.
Erbengemeinschaft und Erbteilung

Sind nach dem Tod mehrere Personen als Erben berufen, bilden diese eine so genannte Erbengemeinschaft. Diese Erbengemeinschaft kann grundsätzlich nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen.

Bei größeren Erbengemeinschaften entsteht jedoch häufig Streit, da sich die einzelnen Erben über die Verwaltung des Vermögens oder die Abwicklung  des Nachlasses uneins sind.

Hier können wir Sie bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft oder bei der Aufteilung des Nachlasses auf die einzelnen Erben unterstützen.

Nachfolgeplanung / vorweggenommene Erbfolge / Übergabe zu Lebzeiten

Bei größeren Vermögen ist es mitunter sinnvoll, das Vermögen ganz oder teilweise schon zu Lebzeiten auf die nachfolgende Generation zu übertragen.

Wir entwickeln für Sie Strategien zur Vermeidung oder Reduzierung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbelastung bei gleichzeitiger Berücksichtigung der pflichtteilsrechtlichen Auswirkungen.

Dabei achten wir auch auf einen ausreichenden wirtschaftlichen Handlungsspielraum des Übergebers im Alter, wie zum Beispiel durch Regelungen zum Nießbrauch, durch Wohnrechte oder Rentenverpflichtungen.

Wir entwerfen und überprüfen für Sie Übergabe- und Überlassungsverträge oder helfen Ihnen und Ihrer Familie bei der Gründung und Umsetzung von Familiengesellschaften / -pools / family offices.

Testamentsgestaltung

Nicht immer (eigentlich fast nie) ist die gesetzliche Erbfolge wünschenswert. Meist ist es daher sinnvoll, durch ein Testament oder einen Erbvertrag den Gestaltungsspielraum zu nutzen und den Nachlass exakt nach den eigenen Wünschen zu regeln. Seit Inkrafttreten der EU-ErbVO betrifft dies bei vorhandenen Beziehungen ins EU-Ausland auch die Rechtswahl.

Wir helfen Ihnen bei der Gestaltung von sinnvollen und klaren Testamenten und Erbverträgen unter Berücksichtigung auch der jeweiligen steuerlichen Auswirkungen.

Nach Eintritt eines Erbfalls helfen wir Ihnen auch bei der Auslegung und Durchsetzung von womöglich unklar formulierten Testamenten und Erbverträgen .

Sollten Sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt worden sein, beraten und vertreten wir Sie auch bei Fragen der Anfechtung oder bei der Durchsetzung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

Vermächtnisse

Das Vermächtnis ist keine Erbeinsetzung. Für den Bedachten begründet es im Erbfall lediglich das Recht, von dem Erben den vermachten Gegenstand  (z. B. einen Geldbetrag, eine Sache, ein Recht) zu fordern. Der Vermächtnisnehmer hat also lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben.

  • Im Erbfall unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung und Durchsetzung Ihres Vermächtnisanspruchs.
  • Bei der Testamentserrichtung helfen wir Ihnen bei der Gestaltung von sinnvollen und klaren Vermächtnislösungen.
Pflichtteilsrecht

Grundsätzlich kann jeder Erblasser über sein Vermögen frei verfügen. Dieser Grundsatz wird jedoch eingeschränkt durch das so genannte Pflichtteilsrecht. Enterbt ein Erblasser einen nahen Angehörigen, zum Beispiel ein Kind, garantiert das Pflichtteilsrecht dem Enterbten eine Mindestbeteiligung am Nachlass.

Wir stehen Ihnen zur Seite bei der

  • Abwehr oder der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen, und der
  • Durchsetzung von Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen.
Testamentsvollstreckung

Hat der Erblasser Sorge, dass seine im Testament getroffenen Verfügungen nicht zur Ausführung gelangen, oder sind die Nachlassverhältnisse komplex, so ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch Ernennung eines spezialisierten Rechtsanwalts sinnvoll.

Der Testamentsvollstrecker ist diejenige Person, die die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen hat. Idealerweise ernennt der Erblasser den von ihm gewünschten Testamentsvollstrecker bereits selbst im Testament. Die Bestimmung einer konkreten Person kann aber auch dem Nachlassgericht oder einem sonstigen Dritten überlassen werden.

Neben dem Vollzug des konkreten Erblasserwillens kann die Einsetzung auch in weiteren Fällen sinnvoll sein:

  • Entlastung der Erben bei der Nachlassabwicklung
  • Minderjährigenschutz
  • Schutz Behinderter
  • Entschärfung des Konfliktpotentials zwischen mehreren Erben durch Einschaltung einer neutralen Person

Für die Testamentsvollstreckung gibt es verschiedene Arten, insbesondere die Abwicklungsvollstreckung oder die Dauertestamentsvollstreckung bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses wie zum Beispiel der Volljährigkeit von Erben.

Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung kann eine Person für den Fall ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus festlegen, ob und wie sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die behandelnden Ärzte. Um festzulegen, wer die sich daraus ergebenden Entscheidungen für die betroffene Person treffen soll, bedarf es einer zusätzlichen Regelung entweder im Rahmen der Patientenverfügung oder in Form einer Vorsorgevollmacht.

Vorsorgevollmacht

Für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit regelt bestimmt und ermächtigt eine Person mit Hilfe der Vorsorgevollmacht eine andere Person bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Die Vorsorgevollmacht sollte vor allem die Gesundheitsfürsorge, Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten und die Vermögenssorge regeln und einen gewünschten Betreuer für den Fall der Anordnung einer Betreuung nennen.

Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)


Sie leben regelmäßig längere Zeit im Ausland?

 

Sie haben Immobilien oder anderes Vermögen, zum Beispiel ein Bankkonto, im Ausland?

Wenn Sie mindestens eine der beiden Fragen mit Ja beantworten können, hat die EU-ErbVO auch Auswirkungen auf Sie. Es besteht in diesem Fall wahrscheinlich dringender Beratungs- und Handlungsbedarf, damit Ihre Wünsche und Absichten im Erbfall auch nach Ihren Vorstellungen umgesetzt werden.