Erfahrungen & Bewertungen zu Gerald Freund

Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)

Seit dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-Erbrechtsverordnung bzw. EU-ErbVO) in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks. Diese Verordnung enthält Bestimmungen zu Erbfällen mit sogenannter Auslandsberührung.

In welchen Fällen hat die EU-ErbVO Auswirkungen?

Die EU-ErbVO hat Auswirkungen auf alle Erbfälle mit Auslandsberührung. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn

  • ein deutscher Erblasser oder eine deutsche Erblasserin im Ausland lebt, oder
  • der Nachlass Vermögen im Ausland (zum Beispiel ein Ferienhaus in Spanien oder ein Bankkonto in Belgien) enthält.

Neue Regelungen zum anwendbaren Recht

Besonders bedeutsam ist die neue Regelung zum anwendbaren Recht in Erbfällen mit Auslandsberührung. Für Erbfälle nach dem 16. August 2015 findet aus deutscher Perspektive im Regelfall nicht mehr wie bisher das Heimatrecht und damit das Recht des Staates Anwendung, dessen Staatsangehöriger der Erblasser oder die Erblasserin war. Künftig gilt nach der EU-ErbVO stattdessen grundsätzlich das Recht des Staates seines bzw. ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts [Artikel 21 EU-ErbVO].

Beispiele:

  • Wenn ein deutscher Staatsangehöriger seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hat, gilt für ihn das französische Erbrecht.
  • Wenn eine französische Staatsangehörige verstirbt, die ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, gilt das deutsche Erbrecht.

Die EU-ErbVO bestimmt einheitlich für den gesamten Nachlass, welches nationale Erbrecht zur Anwendung kommt. Dabei wird nicht zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen unterschieden.

Anknüpfungspunkt: gewöhnlicher Aufenthalt

Anknüpfungspunkt für die Frage, welches Erbstatut, also welches nationale Recht auf den konkreten Erbfall anzuwenden ist, ist zunächst der so genannte gewöhnliche Aufenthalt. Dessen Bestimmung ist jedoch nicht immer ganz einfach. Beispiele:

  • Eine Erblasserin hat sich – unter Umständen auch für längere Zeit – in einen anderen Staat begeben, um dort zu arbeiten, hat dabei aber eine enge und feste Bindung zu Deutschland aufrechterhalten.
  • Ein Erblasser hält sich nicht dauerhaft an einem Ort auf, sondern lebt immer abwechselnd eine Zeit lang in Deutschland und Spanien.

Für diese Beispiele lassen sich keine pauschalen Aussagen treffen. Vielmehr ist stets auf eine Gesamtbeurteilung aller Lebensumstände des Erblassers bzw. der Erblasserin abzustellen. Dabei können Kriterien sein, wie lange und wie regelmäßig sich jemand in einem bestimmten Staat aufhält bzw. wo sein Lebensmittelpunkt in sozialer und familiärer Hinsicht liegt. Nicht immer ist dabei allein die zeitliche Verteilung entscheidend.

Deshalb: aktive Gestaltung durch Rechtswahl

Einen Ausweg aus dieser Unsicherheit bietet die aktive Wahl des Erbrechts des Heimatlandes. Damit kann der Erblasser bzw. die Erblasserin mit sagen wir deutscher Staatsangehörigkeit sicherstellen, dass trotz Aufenthalts zum Beispiel in Frankreich im Erbfall das deutsche Erbrecht Anwendung findet. Der Grundsatz, dass das Erbrecht des Landes Anwendung findet, in dem sich der Erblasser bzw. die Erblasserin gewöhnlich aufgehalten hat, kann somit durchbrochen werden. Wir empfehlen, die Rechtswahl ausdrücklich in einem Testament oder in einem Erbvertrag zu regeln.

Was sollten bzw. können Sie also tun?

Ganz grundsätzlich, ob Sie nun Auslandsberührung haben oder nicht, ist es sinnvoll, sich darüber Gedanken zu machen, welche Nachlassverteilung Ihren Wünschen entspricht, und ob Sie, damit diese eintritt, eine entsprechende Verfügung von Todes wegen errichten müssen. Verständlicherweise ist die Beschäftigung mit dem eigenen Tod unangenehm. Rechtzeitige Planung und Gestaltung hilft jedoch, später Streitigkeiten und ungewünschte Ergebnisse zu vermeiden. Überlegen Sie auch, ob es für Sie nötig oder sinnvoll ist, in die Gestaltung auch die Rechtswahl eines bestimmten ausländischen Staates einzubeziehen. Ausländisches Erbrecht weicht teilweise erheblich von deutschem Recht ab. Eine andere gesetzliche Erbfolge oder auch abweichendes Pflichtteilsrecht können gewünscht, oder ebenso auch unerwünscht sein. Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei Ihren Überlegungen und Planungen gerne mit Rat und Tat. Wenden Sie sich an uns und lassen Sie Ihre bestehenden Dokumente überprüfen oder nach Ihren Wünschen und Vorstellungen neue errichten. Wir helfen Ihnen dabei, eine Ihren Wünschen entsprechende Nachfolgeplanung umzusetzen.

Sie leben regelmäßig längere Zeit im Ausland?

Sie haben Immobilien oder anderes Vermögen, zum Beispiel ein Bankkonto, im Ausland?


Wenn Sie mindestens eine der beiden Fragen mit Ja beantworten können, hat die EU-ErbVO auch Auswirkungen auf Sie. Es besteht in diesem Fall wahrscheinlich dringender Beratungs- und Handlungsbedarf, damit Ihre Wünsche und Absichten im Erbfall auch nach Ihren Vorstellungen umgesetzt werden.

Lassen Sie sich durch
Rechtsanwalt Freund beraten.

Was wir für Sie tun können:

  • Wir prüfen, welche Auswirkungen die EU-ErbVO auf Sie tatsächlich hat.
  • Wir passen Ihre letztwilligen Verfügung (Ihr Testament) an Ihre Wünsche unter Beachtung der sich aus der EU-ErbVO ergebenden Anforderungen an.

   Deutsch-Spanische
Juristenvereinigung e. V.
Asociación Hispano-Alemana
de Juristas

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