Mit einem weiteren bemerkenswerten Urteil vom 19. Januar 2016 (Az.: XI ZR 388/14) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei vorzeitiger vollständiger Rückzahlung eines Darlehens zukünftige Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden müssen. Dies gelte unabhängig davon, dass nicht feststehe, ob der Darlehensnehmer jeweils von seinem Sondertilgungsrecht Gebrauch gemacht hätte.
Natürlich haben die Banken in der Vergangenheit solche künftigen Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt gelassen. Je nach Höhe der zulässigen Sondertilgung kann sich diese neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erheblich zu Gunsten der Kreditnehmer auswirken.
Haben Sie in der jüngeren Vergangenheit bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt? Dann lassen Sie sie durch uns überprüfen. Möglicherweise stehen Ihnen erhebliche Rückforderungsansprüche gegen die Bank zu.
Link zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs
Das Urteil ist im Volltext noch nicht veröffentlich. Sobald das Urteil zur Verfügung steht, werden wir Ihnen an dieser Stelle einen Link zum Volltext zur Verfügung stellen.