Erfahrungen & Bewertungen zu Gerald Freund

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 022/2019

In einem zum Komplex VW-Abgasskandal gehörenden Verfahren musste der Bundesgerichtshof einen für den 27. Februar 2019 terminierten Verhandlungstermin aufheben, nachdem der Kläger die Revision zurückgenommen hat. Da Vergleichbares bereits mehrfach geschehen war, nutzte Der Bundesgerichtshof dieses Mal jedoch die Gelegenheit, mit einer Pressemitteilung und durch Beschluss vom 8. Januar 2019 (Az. VIII ZR 225/17) seine vorläufige Rechtsauffassung zu wichtigen Rechtsfragen mitzuteilen.

Da dies ein eher ungewöhnliches Vorgehen ist, ist davon auszugehen, dass diese zwar als „vorläufig“ bezeichnete Rechtsauffassung letztlich die Entscheiodungslinie des Gerichts darstellen dürfte.

Sachmangel 

Zunächst stellt Der Bundesgerichtshof dar, dass ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte. Begründet wird dies insbesondere damit, dass die Gefahr einer Nutzungsuntersagung durch die zuständigen Behörden bestehe und damit die Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung, nämlich die Nutzung im Straßenverkehr, fehle.

Ersatzlieferung trotz Modellwechsel

Die von interessierten Kreisen mit noch größerer Spannung erwartete Antwort betrifft jedoch die Frage, ob der Käufer einer mangelhaften Sache die Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache auch dann verlangen kann, wenn zwischenzeitlich ein Modellwechsel stattgefunden hat und nur noch ein Fahrzeug der neueren Modellgeneration geliefert werden könnte.

Im konkreten Fall ging es um die Frage, ob der Käufer eines VW Tiguan der ersten Modellgeneration die Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs der nächsten Modellgeneration verlangen kann.

Auch dies bejahte der Bundesgerichtshof, denn der mit dem Modellwechsel einhergehende mehr oder weniger große Änderungsumfang sei nach seiner Ansicht für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang.  Vielmehr sei – nicht anders, als sei das entsprechende Modell noch lieferbar – entscheidend, welche Kosten mit dieser Ersatzbeschaffung verbunden seien. Dies führe aber gerade nicht zu einer Unmöglichkeit der Ersatzlieferung. Allenfalls könne der Verkäufer eine Ersatzlieferung unter den Voraussetzungen des § 439 Absatz 4 BGB verweigern, sollte diese im Einzelfall nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sein.

 

Beschluss vom 08.01.2019 im Wortlaut: