Erfahrungen & Bewertungen zu Gerald Freund

Mit einem Urteil vom 30. Juni 2017, Aktenzeichen V ZR 248/16, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein allgemeiner Anspruch des Sicherungsgebers auf Austausch einer Sicherheit nicht besteht, wenn die Vereinbarung zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer eine konkrete Sicherheit beinhaltet.

Nach Auffassung des obersten Gerichts kommt es entscheidend auf die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen an. Diese sah im konkreten Fall weder eine Löschung vor, noch gab es Anhaltspunkte für eine ergänzende Auslegung des Vertrages. Für eine Störung der Geschäftsgrundlage sah der Bundesgerichtshof gleichfalls keine Anknüpfungspunkte. Insbesondere habe der Sicherungsgeber bereits bei Vertragsabschluss erkennen können, dass sich die Belastung des Grundstücks mit der Hypothek im Falle einer späteren Veräußerung des Grundstücks als hinderlich erweisen könne.

Bei Abschluss von Verträgen mit Vereinbarung von Sicherheiten sollte der Sicherungsgeber also Sicherheiten stets mit Bedacht auswählen, um nicht später eventuell Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Ein Austausch von Sicherheiten setzt in der Regel die Zustimmung des Sicherungsnehmers voraus, auf die kein Anspruch besteht.

v_zr_248-16

 

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