Erfahrungen & Bewertungen zu Gerald Freund

Der Bundesgerichtshof hat sein Urteil vom 19.01.2016, Az. XI ZR 103/15, nunmehr mit Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 187/14, bestätigt. Damit dürfte es als gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angesehen werden, dass bei einer Darlehenskündigung seitens der Bank infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers die Vorschrift des § 497 Absatz 1 BGB die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung ausschließt.

Die bereits nach der ersten Entscheidung geübte Kritik wies der Bundesgerichtshof zurück. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsauffassung in dieser Frage überdenkt.

Gerne beraten wir Sie, sollte Ihre Bank von Ihnen im Falle einer Kündigung entgegen dieser Rechtsprechung eine Vorfälligkeitsentschädigung fordern.