Neue Chancen, um Kredite zu widerrufen?
Das Landgericht Saarbrücken (Az. 1 O 164/18) hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob der Verweis auf komplizierte Gesetze Verbraucher klar genug informiert, so dass der Lauf von Widerrufsfristen in Gang gesetzt wird. Das Landgericht zweifelt daran, dass für den normalen Verbraucher Verweise auf komplizierte Rechtsnormen eine ausreichende Aufklärung möglich ist.
Kettenverweise in Widerrufsbelehrungen – zu unklar?
Worum geht es? In Widerrufsbelehrungen steht zumeist folgender Satz; „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“. Der Wortlaut des § 492 Absatz 2 BGB Dort heißt es wiederum: „Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.“. Und auch dort gibt es wieder weitere Verweise.
Das Landgericht Saarbrücken zweifelt nun daran, dass solche Verweise für den normalen Bürger noch nachvollziehbar sind, und dieser deshalb nicht durchschaut, wann ihm denn nun ein Widerrufsrecht zusteht und wann nicht. Diese Zweifel sind für mich sehr nachvollziehbar, denn selbst für einen Profi ist es gar nicht leicht, die konkreten Pflichtangaben zu ermitteln.
Was wäre wenn?
Sollte sich der Europäische Gerichtshof tatsächlich zu der Entscheidung durchringen, dass derartige Verweisungsketten für den Verbraucher nicht zu durchschauen sind und daher keine ausreichende Aufklärung vorliegt, würde dies bedeuten, dass nahezu alle nach dem 30. Juli 2010 geschlossenen Kreditverträge auch heute noch widerrufen werden könnten. Für die Banken ergibt sich hieraus ein Risiko im Umfang von geschätzten 1,2 Billionen (!) Euro.
Wir bleiben am Ball …