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Mit Urteil vom 05. Dezember 2017, Aktenzeichen 4 O 150/16, hat das Landgericht Berlin entschieden, dass ein Fahrzeugkäufer auch noch eineinhalb Jahre nach dem Kauf den zum Zwecke der Finanzierung abgeschlossenen Darlehensvertrag widerrufen kann, wenn er nicht klar und verständlich über alle Möglichkeiten aufgeklärt worden ist, den Vertrag durch Kündigung zu beenden und eine hinreichende Darstellung über die Berechnung einer etwaigen Vorfälligkeitsentschädigung fehlt.

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Das Landgericht Berlin urteilte, dass der Kläger nicht hinreichend über alle Möglichkeiten aufgeklärt wurde, der Vertrag durch Kündigung aus wichtigem Grund zu beendet, und stellt sich damit ausdrücklich gegen Entscheidungen anderer Landgerichte, die teilweise die gegenteilige Auffassung vertreten.

Weiter sei der Kläger aber auch nicht hinreichend über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informiert worden, die die Bank im Fall einer vorzeitigen Kündigung als Ausgleich für entgehende Zinsen erhalte. So hätte die Bank nach Ansicht des Landgerichts Berlin zwar nicht die konkrete finanzmathematische Formel, zumindest aber die Berechnungsmethode informieren müssen.

Die in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutierte Frage, ob auch bei Verträgen, die nach dem 13. Juni 2014 abgeschlossen wurden, der Autokäufer im Falle des Widerrufs einen Wertersatz für die durch die Nutzung des Fahrzeugs eingetretene Wertminderung zahlen müsse, bejahte das Landgericht Berlin.

Sinn und Zweck einer im Jahr 2014 neu eingeführten Regelung sei es lediglich, es dem Käufer zu ermöglichen, die Ware, hier also den Pkw, wie in einem Ladengeschäfts zu prüfen. Diese Möglichkeit bestehe zum Beispiel bei einer Probefahrt beim Händler. Sinn der Regelung sei es jedoch nicht, eine darüber hinausgehende kostenfreie Nutzung des Fahrzeugs über mehrere Monate zu ermöglichen, ohne den Käufer zur Leistung einer Nutzungsentschädigung zu verpflichten.

Insofern erfüllte sich die von vielen Verbraucheranwälten dargestellte Möglichkeit, durch einen Widerruf eines nach dem 13. Juni 2014 abgeschlossenen Fahrzeugfinanzierungsvertrags das Fahrzeug quasi nahezu kostenfrei genutzt zu haben, nicht. Die vierte Kammer des Landgerichts Berlin ist hier anderer Ansicht.

Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung zu dieser Frage weiter entwickelt. Voraussichtlich wird dies erst nach Vorliegen obergerichtlicher Rechtsprechung zu einem einheitlichen Bild führen.