Erfahrungen & Bewertungen zu Gerald Freund

Ab dem 1. Januar 2019 gilt eine neue Düsseldorfer Tabelle

Zum 1. Januar 2019 ändert sich erneut die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“, die bundesweit für die Berechnung des Kindesunterhalts herangezogen wird. Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst

Anhebung des Mindestunterhalts um 6 bis 9 Euro im Monat

Der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) steigt um 6 Euro von 348 Euro auf nun 354 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) gibt es 7 Euro mehr und damit nun mindestens 406 Euro monatlich, und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) gibt es mindestens 476 Euro statt bisher 467 Euro monatlich.

Erhöhung der Bedarfssätze der höheren Einkommensgruppen um 5% bzw. 8%

Nach Mitteilung des OLG Düsseldorf werden auch die Bedarfssätze in der 2. bis 5. Einkommensstufe um jeweils 5% und die Bedarfssätze der 6. bis 10. Einkommensstufe um jeweils 8% des Mindestunterhalts erhöht. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder bleiben indes unverändert. 

Einkommensgruppen und Selbstbehaltssätze unverändert

Ebenso unverändert bleibt die Festlegung der Einkommensgruppen und die Festlegungen der dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehalte.

Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2019

Duesseldorfer-Tabelle-2019

Wir beraten Sie gerne

Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie uns mit dem Formular eine Nachricht. Wir melden uns dann so schnell wie möglich bei Ihnen.

Beachten Sie bei Übermittlung einer Nachricht bitte, dass Ihr Informationen per e-Mail übertragen werden und daher grundsätzlich von Dritten gelesen werden können. Senden Sie uns daher keine allzu privaten Informationen, sondern bitten Sie ggf. um einen Rückruf.

Ihre Nachricht