Erfahrungen & Bewertungen zu Gerald Freund

In der interessanten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.03.2016, Az. III ZR 47/15, hat sich der Senat erneut mit der Frage beschäftigt, ob der Anlageinteressent grob fahrlässig handelt, wenn er einen ihm überlassenen Anlageprospekt nicht liest und dadurch von Auskunfts- und Beratungsfehlern keine Kenntnis erlangt, die bei Lektüre des Prospekts ersichtlich gewesen wären.

Der Bundesgerichtshofs hat dies verneint. Der Anleger messe den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen seines Beraters oder Vermittlers, die dieser im persönlichen Gespräch weitergebe, besonderes Gewicht bei. Er vertraue auf den Rat und die Angaben seines Beraters und sehe deshalb davon ab, den ihm übergebenen Prospekt durchzusehen und auszuwerten. Dies gelte sogar auch für die Zeit nach Zeichnung der Anlage, es sei denn, es bestünde für die Durchsicht und die Auswertung des Prospekts ein dringender Anlass, der den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis rechtfertigen könnte. Dabei betont der Bundesgerichtshof, dass selbst die Kenntnis von einer bestimmten Pflichtverletzung des Anlageberaters noch nicht die Pflicht begründet, den Prospekt nachträglich durchzulesen und auf diese Weise von weiteren Pflichtverletzungen Kenntnis zu erlangen.